Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”, belehrt den Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall klargestellt, in dem es um die Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Bank ging (BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15).

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