Die im Zusammenhang mit der Neuregelung des Spielhallenrechts eingeräumten Übergangsfristen sind zu kurz, so dass der Betrieb einer Spielhalle trotz Fehlens einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach neuem Recht vorläufig weitergeführt werden kann. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass sonst das Vertrauen in die Fortgeltung des bisherigen Rechts erschüttert wird und getätigte Investitionen ins Leere gehen (VG Mainz, Beschl. v. 04.02.2015, Az.: 1 L 1490/14).
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