Nach Rechtsprechung des BFH ist eine Pensionszusage an einen Gesllschafter-Geschäftsführer regelmäßig nur betrieblich veranlasst, wenn zuvor eine angemessene Probezeit eingehalten wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren als angemessen anzusehen, wobei für die Fristberechnung auf den Zeitpunkt des Dienstantritts und der Erteilung der Pensionszusage abzustellen ist.

Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer vor Ablauf der angemessenen Probezeit eine Pension zugesagt, so löst dies eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 III 2 KStG aus. Die unter Verstoß gegen diese Grundsätze erteilte Pensionszusage wächst auch nicht nach Ablauf der Probezeit in die steuerliche Zulässigkeit hinein. Die Finanzverwaltung betrachtet es aber als zulässig, wenn die ursprünglich steuerschädliche Pensionszusage aufgehoben und durch eine (für die Zukunft) zulässige Pensionszusage ersetzt wird.

BMF, Schr. v. 14.12.2012 – IV C 2 – S 2742/10/10001

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