Die von der Gemeinde Ochtrup seit Januar 2010 umgestellte Spielgerätesteuer führte bei dem klagenden Spielgerätebetreiber zu einer Verdoppelung der Steuer. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen, um dort einige aufgeworfenen Fragen klären zu lassen, die auf der Grundlage der Argumentation des Berufungsgerichts nicht hätten offen gelassen werden dürfen. Möglicherweise habe die Steuer nicht ohne angemessene Übergangsfrist derart erhöht werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015, Az.: 9 C 22.14).
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