Der Notarzt, der sich während der Dienstbereitschaft am Standort des Notarzteinsatzfahrzeuges aufhält und im Übrigen selbst verantwortlich über die notwendige Therapie und gegebenenfalls Einweisung in das nächste Krankenhaus entscheidet, übt keine Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV aus (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2015, Az.: L 1 KR 105/13).

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