Die Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Es tritt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegen. Das Urteil des Zweiten Senats vom 18.03.2015 (FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.03.2015, Az.: 2 K 256/12) ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist – neben weiteren mit identischem thematischem Bezug – beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 29/15 anhängig.
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