Ein Arbeitsloser kann keinen Gründungszuschuss verlangen, wenn er aus seinem aufgelösten Arbeitsverhältnis eine hohe Abfindung erhalten hat. Die Versagung des Zuschusses durch die Arbeitsagentur sei in einem solchen Fall ermessensfehlerfrei (SG Gießen, Urt. v. 29.04.2015, Az.: S 14 AL 6/13).
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