Der Diebstahl einer Sache im Wert von 47,98 Euro ist nicht mehr als Diebstahl einer geringwertigen Sache anzusehen. Wesentliche Frage des Verfahrens war, ob Sachen von geringem Wert gestohlen wurden. Der Angeklagte berief sich erfolglos auf eine Anpassung der alten 50-DM-Obergrenze (OLG Oldenburg, Urt. v. 02.12.2014, Az.: 1 Ss 261/14)

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