Der vereinbarte Verzicht auf die Kassenarztzulassung bei Ausscheiden während der Probezeit verstößt nicht gegen § 138 BGB.
Das Verbot, sich für einen Zeitraum von 5 Jahren in der näheren Umgebung einer Gemeinschaftspraxis niederzulassen ist nicht sittenwidrig, da es unter anderem örtlich beschränkt ist.
Urteil des BGH, Aktenzeichen: – II ZR 90/01 – vom 22.07.2002