Bewachungsunternehmer können eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungsaufträge (z.B. Geldtransporte) erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erteilte in einer Sprungrevision der Erstellung pauschaler „Firmenwaffenscheine“ eine Absage (BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, Az.: 6 C 67.14).

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