Der Europäische Gerichtshof hat aktuell den für die Frage von Informations- und Konsultationspflichten bei Massenentlassungen bedeutsamen Betriebsbegriff in der Richtlinie 98/59/EG erläutert. Bestehe ein Unternehmen aus mehreren Einheiten, beziehe sich der Begriff «Betrieb» auf die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen seien. Der EuGH hat dabei unterstrichen, dass der Betriebsbegriff als unionsrechtlicher Begriff autonom und einheitlich auszulegen sei (EuGH, Urt. v. 30.04.2015, Az.: C-80/14).

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