Eine Vollmacht zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers (Vorsorgevollmacht) berechtigt den Bevollmächtigten auch zu Verfügungen über ein Bankkonto des Vollmachtgebers. Auch der Umstand, dass dem Bevollmächtigten gerade keine spezielle Bankvollmacht erteilt worden ist, steht dem nicht entgegen. Allein aufgrund der bestehenden Vorsorgevollmacht sind Kontoverfügungen von der beklagten Bank auszuführen. Zwar kann die Bank die Vorlage des Originals der Vollmacht verlangen. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto jedoch von sonstigen unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere für die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts (LG Detmold, Urt. v. 14.01.2015, Az.: 10 S 110/14).
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