1. Im ersten Rechtszug ergeht auch der Beschluss über die Abhilfe oder Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde nach § 17a IV GVG gemäß § 48 I Nr. 2 ArbGG, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, stets durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
2. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) ist ein grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel, der gemäß §§ 576 III, 577 II 3 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rüge hin beachtet werden darf.
3. Auch Gesellschafter einer GmbH können in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft stehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat (BAG, Beschl. v. 17.09.2014, Az.: 10 AZB 43/14).